Immer öfter fallen Arbeitnehmer:innen aufgrund psychischer Erkrankungen am Arbeitsplatz aus. Auch die DAK-Gesundheit beobachtet den stetigen Anstieg von Fehltagen. Diese steigen seit 2010 kontinuierlich an. Lediglich 2018 sanken die Zahlen – leider einmalig. Zwar entstehen psychische Erkrankungen nicht immer am Arbeitsplatz, jedoch können sie dort durch entsprechende Belastungsfaktoren begünstigt oder aufrechterhalten werden. Verhindert werden soll das durch eine psychische Gefährdungsbeurteilung – durchgeführt von Arbeitgebenden. In diesem Blogbeitrag zeigen wir, welche gesetzlichen Bestimmungen hinter der psychischen Gefährdungsbeurteilung stehen, welchen Zweck sie verfolgt und was sie beinhaltet. Ein kurzer Disclaimer: Mit diesem Blogpost wollen wir euch informieren. Der Inhalt kann und soll keine Rechtsberatung ersetzen. Alle Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
“Muss das sein?” – Das Arbeitsschutzgesetz
Ja – das muss sein! Seit 2013 ist die sogenannte “Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen” (kurz: GB Psych) verpflichtend im Arbeitsschutzgesetz niedergeschrieben und das unabhängig von der Größe eines Unternehmens – also eben für alle. Dort heißt es in §5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Absatz 3: “Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch: (…) 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.” Arbeitgebende sind demnach dazu verpflichtet, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu identifizieren, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen und das Ganze sorgfältig zu dokumentieren. Beispiele für psychische Belastungen zeigt euch die nachfolgende Abbildung.