Aktuelle Einschätzung der Gesamtlage und unsere Empfehlung, 29.12.2020
Viele Unternehmer haben für den Jahresbeginn wichtige Meetings geplant. Wir alle wissen, wie hilfreich es sein kann, das ganze Team zu versammeln und auf die Richtung fürs neue Jahr einzuschwören – aber dieses Jahr ist alles anders. Was bedeutet das nun für geplante Workshops und Meetings mit der Belegschaft zum Jahresbeginn? Wir haben für euch recherchiert und bieten euch hier eine Übersicht der wichtigsten aktuellen Informationen aus verschiedenen, verlässlichen Quellen und eine Empfehlung.
- Aktuelle Fallzahlen
- Aktuelle Einschätzung der Regierung
- Corona Verordnungen der Bundesländer
- Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Arbeitgeber
- Die Hppyppl Empfehlung
1. Aktuelle Fallzahlen
„Nach wie vor ist eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. $Gestern wurden 10.976 neue Fälle und 348 neue Todesfälle übermittelt. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 158 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). Aktuell weisen fast alle der 412 Kreise eine hohe 7-Tage-Inzidenz auf. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in 321 Kreisen bei >100 Fällen/100.000 EW, davon in 41 Kreisen bei >250-500 Fällen/100.000 EW und in 4 Kreisen bei über 500 Fällen/100.000 EW“
Es gibt vermutlich eine hohe Dunkelziffer an Infizierten. Hinweis des RKI: „Während der Weihnachtsfeiertage, zum Jahreswechsel und an den umgebenden Tagen ist bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten, dass zum einen meist weniger Personen einen Arzt aufsuchen, dadurch werden weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt. Dies führt dazu, dass weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet werden. Zum anderen kann es sein, dass nicht alle Gesundheitsämter und zuständigen Landesbehörden an allen Tagen an das RKI übermitteln.“
2. Aktuelle Einschätzung der Regierung
Kanzleramtschef Braun sagte (…), er gehe davon aus, dass man bei den anstehenden Bund-Länder-Beratungen am 5. Januar die Pandemielage noch nicht überschauen und einschätzen könne, so dass die Einschränkungen des öffentlichen Lebens über den 10. Januar hinaus fortgesetzt werden müssten.
Angesichts von mittlerweile mehr als 30.000 Corona-Toten in Deutschland dürfe man zudem die Auflagen nicht zu früh lockern. (…) die Bevölkerung müsse sich darauf einstellen, bis März mit Einschränkungen zu leben.
Quelle: Deutschlandfunk, Verlängerung des Lockdowns wahrscheinlich, veröffentlicht am 28.12. 2020 https://www.deutschlandfunk.de/coronavirus-pandemie-verlaengerung-des-lockdowns.2932.de.html?drn:news_id=1210258
3. Corona Verordnungen der Bundesländer
Es lohnt sich außerdem, die aktuellen Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen, hier fassen wir exemplarisch die wichtigsten Punkte für Arbeitgeber aus unserem Heimatbundesland Rheinland Pfalz zusammen.
Auszüge aus: Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz:
Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen.
(2) Erlaubt sind 1. Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen*, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, 2. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
*Anmerkung: Anhand dieser Beispiele lässt sich gut abwägen, wie das Wort „müssen“ ausgelegt werden kann – d.h. „wenn es gar nicht anders geht“
Quelle: 14. Corona Bekämpfungs Verordnung Rheinland-Pfalz vom 14.12.2020 https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/14._CoBeLVO_Konsolidierte_Fassung.pdf
4. Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Arbeitgeber